Satzung

Stand 18.07.2014


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verband führt den Namen „Ludwigshafener Sportverband e.V.“

 

Der Ludwigshafener Sportverband, im folgenden „Verband“ genannt, hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz und Gerichtsstand in Ludwigshafen am Rhein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Verbandes

Gemeinnützigkeit

 

Der Verband ist der Dachverband der in ihm zusammengeschlossenen Sportver-eine. Er fördert in gemeinnütziger Weise deren gemeinsame Interessen und dient dadurch dem Sport und der Jugenderziehung.  Er ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell unabhängig; sportfremde Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

Der Verband erstrebt die Zusammenarbeit mit allen sportlichen Fachverbänden, staatlichen und kommunalen Behörden und wirtschaftlichen Organisationen, soweit dies zur Erfüllung seines Zweckes erforderlich ist. Er vertritt diesen Einrichtungen gegenüber bei voller Wahrung der organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit seiner Mitglieder die allgemeinen Belange des Sportes und der Jugenderziehung in Ludwigshafen am Rhein. Außerdem obliegt ihm die Beratung der ihm angeschlossenen Vereine.

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie der Aus-lagenersatz nach § 670 BGB für Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vor-standes nachweislich durch ihre Tätigkeit für den Verband entstanden sind, sind in den Grenzen der Gemeinnützigkeitsregelungen der Abgabenordnung zulässig.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied im Verband kann werden, wer als gemeinnütziger Sportverein dem Sportbund Pfalz angehört und in Ludwigshafen am Rhein seinen Sitz hat.  Die Selbstbestimmungs- und Selbstordnungsmacht des Mitgliedes bleibt unberührt.

 

Über die Aufnahme in den Sportverband entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Ablehnung muss mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglie-derzahl des Vorstandes ausgesprochen werden.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes nach besten Kräften in jeder Hinsicht zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Interessen des Verbandes gefährden oder schädigen könnte.

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, den die Mitgliederversammlung festlegt. Er richtet sich nach der Zahl der Vereinsangehörigen, die zum 1.1. eines jeden Jahres an den Sportbund Pfalz gemeldet sind.

 

§ 5

Ausscheiden von Mitgliedern

 

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Verlust oder Ausschluss.

 

Die Kündigung ist nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig; sie ist nur rechtswirksam, wenn sie von dem zur Vertretung des Vereins berechtigten Vorstand ausgesprochen wird.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Verlust, wenn das Mitglied seinen Sitz an einen anderen Ort verlegt oder seine Zugehörigkeit zum Sportbund Pfalz verliert.

 

Jedes Mitglied kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit dessen satzungsgemäßer Mitgliederzahl ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten so gröblich verletzt, dass dem Sportverband die Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Das betreffende Mitglied muss vorher gehört werden.

 

Der Ausschluss kann binnen eines Monats durch begründete, schriftliche Berufung angefochten werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden einzulegen. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§ 6

Organe

 

Organe des Sportverbandes sind

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Jugendausschuss

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen werden als ordentliche und außerordentliche Ver-sammlungen durchgeführt. Einmal im Jahr zu dem vom Vorstand bestimmten Termin findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversamm-lung) statt. Ihr obliegt vor allem

 

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Vornahme von Wahlen

d) die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages

e) die Behandlung ordnungsgemäß gestellter Anträge.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim Vorstand verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Jedes Mitglied kann zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung Anträge stellen. Sie müssen spätes-tens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich und unter Angabe von Gründen eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können unmittelbar in der Versammlung gestellt werden; sie können aber nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit damit einverstanden sind.

 

Die satzungsgemäßen Wahlen leitet ein aus drei Versammlungsteilnehmern bestehender Wahlausschuss, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Gewählt wird durch Erheben der Hand; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

 

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang; ergibt sich hierbei keine Mehrheit, entscheidet das Los.

 

Jeder Mitgliedsverein hat mindestens eine Stimme; ab 251 Mitglieder zwei, ab 501 drei Stimmen usw. Es wird der Mitgliederbestand zugrunde gelegt, der beim Sportbund Pfalz für das laufende Jahr gemeldet ist.

 

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; die Stimmen eines Mitgliedes können nur einheitlich und nur durch anwesende Vertreter abgegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmen-mehrheit von zwei Dritteln der Vertretenen; die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vertretenen.

 

§ 8

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassenverwalter(in)

d) dem/der Schriftführer(in)

e) dem/der technischen Leiter(in)

f)  dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses

g) dessen/deren Stellvertreter(in)

h) dem/der Referenten/Referentin für Öffentlichkeitsarbeit

i ) den Beisitzerinnen und Beisitzern. 

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu seinen Sitzungen wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.

 

Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.

 

Alle Funktionen sollen sowohl von weiblichen als auch männlichen Personen ausgeführt werden. Dies gilt auch für die in § 9 und § 11 angeführten Funktionen.

 

§ 9

Ludwigshafener Sportjugend

 

Die Ludwigshafener Sportjugend (LSJ) ist die Jugendorganisation des Ludwigshafener Verbandes. Ihr gehören auf sportlichem Sektor alle Jugendlichen der Mitgliedsvereine bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und auf sozialem Sektor auch die Heranwachsenden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres an.

 

Der Ludwigshafener Sportjugend steht ein Jugendausschuss vor, der auf die Dauer von drei Jahren durch die Jugendleiter und deren Vertreter gewählt wird.

 

Der Vorsitzende des Sportverbandes und sein Vertreter haben Sitz und Stimme im Jugendausschuss.

 

§ 10

Beurkundung der Beschlüsse

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüs-se sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben.

 

§ 11

Rechnungsprüfer

 

Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsführer haben Jahr für Jahr die Rechnungs-führung des Sportverbandes zu prüfen und einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen.

 

§ 12

Ehrungen

 

Der Verband kann Persönlichkeiten, die sich um den Ludwigshafener Sport verdient gemacht haben, ehren. Alles Nähere enthält eine durch den Vorstand zu bestimmende Ehrenordnung.

 

§ 13

Auflösung des Verbandes

 

Die Auflösung des Verbandes kann durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 8 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Die bei Auflösung oder Aufhebung des Sportverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandenen Vermögenswerte sind der Stadt Ludwigshafen am Rhein zu übereignen mit der Maßgabe, diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese in der Jahreshauptversammlung am 18. Juli 2014 geänderte Satzung tritt mit Erteilung der Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.

 

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 11. Mai 1995

Geändert auf den Jahreshauptversammlungen

am 3. Mai 2004, am 23. April 2010 und am 18. Juli 2014.

 

Winfried Ringwald                          Stefan Eckl                                     Markus Schneider

Vorsitzender                                    stellv.Vorsitzender                        Geschäftsführer